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MW2 bald auf dem Index?
MW2 bald auf dem Index?
Wie heute bekannt wurde, wurde für die US-Version der PC-Fassung von Call of Duty: Modern Warfare 2 ein Indizierungsantrag gestellt. Die Konsolen-Fassungen werden sicher bald folgen.
Die verwaltungsrechtliche Indizierung von Literatur und anderen Medien wird durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) durchgeführt.
Noch ist dieser nicht durch, aber man darf wohl damit rechnen. Die Gremien werden sich damit befassen. Die Aufnahme in die B Liste gilt für die US Version von Modern Warfare 2 .
B-Liste:
Die Bundesprüfstelle führt in Teil B alle Trägermedien auf, die sowohl jugendgefährdend sind als auch einen möglicherweise strafrechtlich relevanten Inhalt haben. Stellt ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass das Medium nicht strafrechtlich relevant ist, wird es in Liste A gesetzt. Stellt ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass ein Medieninhalt strafrechtlich relevant ist, kommt es noch zusätzlich in die von der Bundesprüfstelle geführte Liste aller bundesweit beschlagnahmten Medien.
Grundsätze des Jugendschutzrechts
In Deutschland versteht man unter Indizierung die Einschränkung von Abgabe und Verbreitung bestimmter als jugendgefährdend eingestufter Medien.
Die BPjM kann grundsätzlich alle Arten von Medien indizieren. Sie ist jedoch nicht für Tageszeitungen, das Fernsehen und den Hörfunk zuständig. Ebenfalls nicht mehr indiziert werden inzwischen Filme und Computerspiele, die eine Alterskennzeichnung der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) oder der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) tragen.
Die BPjS/BPjM hat seit ihrer Gründung 1954 rund 15.000 Werke als jugendgefährdend indiziert. Auf der aktuellen Liste stehen rund 5.300 Medientitel. Dies sind rund 2.500 indizierte Buchtitel, Broschüren und Comics und etwa ebenso viele Videofilme. Dazu kommen mehrere hundert Computerspiele, Internetangebote, CDs und andere Tonträger sowie andere indizierte Medien.
Rechtsfolgen der Indizierung
Indizierte Medien dürfen Kindern und Jugendlichen weder verkauft noch überlassen oder anderweitig zugänglich gemacht werden. Sie dürfen nicht mehr beworben werden und nicht im Versandhandel vertrieben werden, es sei denn, es werden Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass der Kunde mindestens 18 Jahre alt ist. Indizierte Videofilme und Computerspiele dürfen in Geschäften angeboten werden, sie dürfen Kindern und Jugendlichen aber nicht frei zugänglich sein. Indizierte Bücher dürfen in der Buchhandlung nur unter der Ladentheke angeboten werden. Strittig ist, ob eine kritische Rezension von jugendgefährdenden Medien möglich ist, da es hierzu keine einheitliche Rechtsprechung gibt.
Rechtliche Abgrenzung
Für einen deutschen Konsumenten wird die Gesetzeslage auf verschiedene Arten offenbar. So darf er zum einen keine indizierten Medien auf dem Wege des Versands einführen (ein derartiges Versandverbot gilt nur in Deutschland; § 4 Absatz 3 GjSM).
Vom restriktiven Umgang mit indizierten Medien abzugrenzen ist im übrigen die strafbare Verbreitung von Ton- und Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen und anderen Darstellungen (strafrechtlicher Oberbegriff: Schriften gem. § 11 Abs. 3 StGB), deren Inhalte das Merkmal eines bestimmten Tatbestandes des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllen.
Hierunter fallen:
1.pornografische Schriften, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben
2.kinderpornografische Schriften
3.volksverhetzende Schriften
4.Schriften, die den Staat und seine Symbole verunglimpfen (
5.Schriften, die Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen beinhalten
6.Schriften, die den Tatbestand der Beleidigung oder Verleumdung erfüllen,
7.Schriften, die dazu bestimmt und/oder geeignet sind, als Anleitungen zu einer rechtswidrigen Tat i.S.d. § 126 Abs. 1 StGB zu dienen
8.gewaltdarstellende Schriften
Nicht nur die Verbreitung ist strafbar, sondern auch verschiedene andere Umgangsformen mit den besagten Medien. So ist beispielsweise alleine schon der Besitz von Schriften i.S.d. § 184b StGB unter Strafe gestellt. Weiterhin wird für alle benannte Schriften die öffentliche Ausstellung, Herstellung, Lieferung, Einführung, Ankündigung und viele spezifische Umgangsformen unter Strafe gestellt.
Quelle
Erklärung
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AW: MW2 bald auf dem Index?
Bei Spielen ist das so nicht ganz richtig, sondern sogar etwas skurril.
Indizierung: Medium darf nicht öffentlich Beworben/Ausgestellt werden.
Heisst: Bei Media Markt und Co. findet ihr es nicht, weil die nichts auf Anfrage verkaufen. Jeder andere Laden um die Ecke verkaufts, wenn man nach fragt. Onlineshops dürfen es auch verkaufen.
Beschlagnahmung: Besitz ist ERLAUBT!
Jedoch: Beschaffung, Veräusserung etc. ist verboten.
Das hat den Sinn, dass wenn du das Spiel schon besessen hast, dass du das nicht vernichten musst.
Jedoch, SOLLTE, MW2 wirklich auf die Liste kommen, dann nur A, also indiziert und auch das wieder nur wegen dem Kinderkram mit dem Flughafen.
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AW: MW2 bald auf dem Index?
Neben MW2 ist auch heute gegen die EU und US Version von L4D2 ein Antrag gestellt worden.
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AW: MW2 bald auf dem Index?
Bei sowas mal bitte immer die Quelle dazu schreiben.
Damit andere sich das auch mit durchlesen können, z. B. weil du nur n halben Satz geschrieben hast und man nicht mal weiss ob auf A oder B.
Ich denke mal L4D2 nix weiter als vielleicht ne A Liste bekommt, weil ist an sich ja nix bei. Blut und Gewalt. Das kommt nur auf A. Werden ja keine rasisstischen Sachen gegeben.
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